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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VertrGebErstG - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz/
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§ 14 VertrGebErstG
Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Bundesrecht
§ 14 VertrGebErstG – Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden der beigeordneten Vertretung Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VertrGebErstG - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz/
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