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§ 14 VertrGebErstG
Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VertrGebErstG
Gliederungs-Nr.: 424-5-8
Normtyp: Gesetz

§ 14 VertrGebErstG – Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden der beigeordneten Vertretung Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VertrGebErstG - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz/
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