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§ 11 StWG
Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: StWG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 11 StWG – Wirtschaftsführung

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studierendenwerke bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Wirtschaftsbetriebe und Wohnheime sind so zu führen, dass die Einnahmen (§ 12 Absatz 1) die Gesamtkosten unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit bei Gewinnverzicht decken; es ist eine angemessene Rücklage zu bilden. Die Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten aus der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Anwendung. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs (§ 111 der Landeshaushaltsordnung) bleibt unberührt.

(2) Die Studierendenwerke stellen jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan einschließlich einer Stellenübersicht auf; sie sind für das Studierendenwerk verbindlich. Der Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht ist der Aufsichtsbehörde vor Beginn des Haushaltsjahres anzuzeigen; Änderungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Mit Ausnahme der laufenden Geschäfte bedürfen Kreditaufnahmen und sonstige Maßnahmen, die das Studierendenwerk zur Ausgabe in künftigen Wirtschaftsjahren verpflichten können, der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, auch wenn ihre Finanzierung aus zweckgebundenen Zuwendungen Dritter gesichert ist.

(4) Der Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung), der Geschäftsbericht und die Wirtschaftsführung werden von einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Der Wirtschaftsprüfungsbericht enthält auch Aussagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich besonderer wirtschaftlicher Risiken des Studierendenwerks. Je eine Ausfertigung des Wirtschaftsprüfungsberichts ist der Aufsichtsbehörde und dem Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen zuzuleiten.

(5) Der Jahresabschluss ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks zu veröffentlichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StWG,NW - Studierendenwerksgesetz/
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