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§ 8 HG 2008/2009
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HG 2008/2009,MV
Gliederungs-Nr.: 630-25
Normtyp: Gesetz

§ 8 HG 2008/2009 – Besetzung von Stellen

(1) Abweichend von § 49 Abs. 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel besetzbare Stellen bei Bedarf wie folgt besetzt werden:

  1. 1.

    Stellen mit mehreren Teilzeitbeschäftigten,

  2. 2.

    eine Planstelle mit einer anderen Kraft,

  3. 3.

    andere Stellen als Planstellen mit nichtbeamteten Kräften,

  4. 4.

    eine Stelle für Arbeitnehmer mit bis zu fünf Auszubildenden. Eine Verpflichtung zur Übernahme darf nicht eingegangen werden.

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu erlassen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können innerhalb eines Einzelplans und zwischen den Einzelplänen 15 und 12 Stellen kapitelübergreifend in Anspruch genommen werden. Die Zahl der nach Satz 1 in Anspruch genommenen Stellen darf 5 vom Hundert der Gesamtstellenzahl des jeweiligen Einzelplans, maximal jedoch 50 Stellen, nicht übersteigen. Das Finanzministerium ist zu unterrichten. Das Finanzministerium darf Abweichungen von den Einschränkungen nach Satz 2 zulassen. Über den weiteren Verbleib dieser Stellen ist mit dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. Der Finanzausschuss des Landtags ist halbjährlich zu unterrichten.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können mit Zustimmung des Finanzministeriums Stellen in einem anderen Kapitel desselben oder eines anderen Einzelplans in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Beschäftigung eines Schwerbehinderten im Rahmen der Nutzung des Stellenpools für schwerbehinderte Arbeitsuchende notwendig ist.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können für die Laufbahn des allgemeinen höheren Dienstes mit Zustimmung des Innenministeriums beziehungsweise für die Laufbahnen des allgemeinen gehobenen und mittleren Dienstes mit Zustimmung des Finanzministeriums Poolstellen für Nachwuchskräfte in einem anderen Kapitel desselben oder eines anderen Einzelplans in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Beschäftigung eines auf einer Poolstelle geführten Bediensteten notwendig ist. Der Finanzausschuss des Landtags ist zu unterrichten.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können vom Finanzministerium im Benehmen mit dem beteiligten Fachministerium zu Gunsten des Titels 1108 461.01 "Zentral veranschlagte Personalausgaben" ressortbezogene Budgetüberhänge umgesetzt werden.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können mit Zustimmung des Finanzministeriums Planstellen und Stellen für Lehrkräfte oder für in der Ausbildung befindliche Lehrer (Kapitel 0751 bis 0756) innerhalb des Einzelplans 07 kapitelübergreifend in Anspruch genommen werden.

(7) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird das Finanzministerium ermächtigt, zur Unterstützung des Stellenabbaus nach Vermittlung eines Beschäftigten durch das zentrale Personalmanagement

  1. 1.

    Personalausgaben und gegebenenfalls erforderliche Sachmittel einzelplanübergreifend umzusetzen,

  2. 2.

    Stellen aus der Maßnahmegruppe 96 "Disponibler Überhang" für Projekte, die für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren angelegt werden, einzelplanübergreifend umzusetzen,

  3. 3.

    Stellen aus der Maßnahmegruppe 96 "Disponibler Überhang" in ein anderes Kapitel desselben oder eines anderen Einzelplans umzusetzen, wenn dies den Wegfall einer Stelle zur Folge hat, die bis zu drei Stufen niedriger bewertet ist als die umgesetzte Stelle. Die umgesetzte Stelle wird mit einem ku-Vermerk mit dem Ziel der Umwandlung in die wegfallende Stelle bei Ausscheiden des Stelleninhabers, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2015, versehen, die wegfallende Stelle wird gesperrt und in Abgang gestellt.

  4. 4.

    Die Regelung in Nummer 3 gilt sinngemäß auch für den disponiblen Überhang der Landesforstanstalt.

Die Stellenänderung ist im nächsten Stellenplan auszuweisen.

(8) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Stellen

  1. 1.

    für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, und nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 584), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 34) geändert worden ist,

  2. 2.

    für die Dauer der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915), oder des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) oder der Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Mai 2007 (GVOBl. M-V S. 220), oder des Sonderurlaubs aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen nach den beamten- beziehungsweise den tarifrechtlichen Bestimmungen,

  3. 3.

    für Bedienstete, die zum Grundwehrdienst oder Zivildienst einberufen werden oder die Wehrdienst als Soldat auf Zeit im Sinne des § 16a Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, leisten und auf die die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes Anwendung finden, für die Dauer der Einberufung zum Grundwehrdienst, zum Zivildienst oder des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,

  4. 4.

    für Arbeitnehmer, die aufgrund einer Erkrankung oder der Gewährung einer Rente auf Zeit keine Vergütung oder Löhne erhalten, nach Ablauf von sechs Monaten,

  5. 5.

    der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die für mehr als sechs Monate an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, des Bundes oder multilateraler Organisationen in europäischen Angelegenheiten entsandt werden, mit Einwilligung des Finanzministeriums in insgesamt bis zu fünf Fällen,

  6. 6.

    für Lehrkräfte, die ohne Weiterzahlung der Dienstbezüge länger als sechs Monate beurlaubt werden,

  7. 7.

    für Bedienstete, die sich durch Inanspruchnahme von Arbeitszeitkonten in der Freizeitphase befinden und für die entsprechende Zuführungen an die Rücklage "Arbeitszeitkonto" vorgenommen worden sind,

  8. 8.

    bis zu zehn Stellen je Ressort aus dem Bereich für Regelaufgaben, mit Zustimmung des Finanzministeriums in besonderen Fällen bis zu 20 Stellen, der zur Umsetzung des Personalkonzepts 2004 mit Projektaufgaben betrauten Bediensteten für die Laufzeit des jeweiligen Projekts

mit einer weiteren Kraft besetzt werden.

(9) Auf einer Planstelle der Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A16, der Besoldungsordnung B und der Besoldungsordnung W darf ein Arbeitnehmer mit einem Sonderdienstvertrag geführt werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass das Entgelt ohne Arbeitgeberanteile an den Sozialabgaben den Rahmen der vergleichbaren Besoldungsgruppe nicht überschreitet. Entsprechendes gilt auch bei der Weiterbeschäftigung von Professoren auf einer Planstelle der Besoldungsordnung C nach Erreichen der Altersgrenze.

(10) Das Finanzministerium darf Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen für Beamte, Richter, beamtete Hilfskräfte und Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate ohne Weiterzahlung oder mit Erstattung der Dienstbezüge versetzt, abgeordnet oder beurlaubt werden. Die ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

(11) Das Finanzministerium darf für Bedienstete aus dem Personalüberhang, die sich in einem für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren angelegten Projekt nachweislich bewährt haben, Leerstellen im Bereich für Regelaufgaben im entsprechenden Kapitel des Projekt betreibenden Ressorts mit dem kw-Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Die Leerstelle fällt weg, sobald innerhalb des Bereichs für Regelaufgaben desselben Einzelplans die nächste Stelle der entsprechenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe frei wird. Die ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

(12) Kann ein Beschäftigungsverhältnis auf einer Stelle, die zu einem bestimmten Zeitpunkt als "künftig wegfallend" bezeichnet ist, aus arbeits- oder beamtenrechtlichen Gründen nicht fristgemäß gelöst werden, darf das Finanzministerium für die weggefallene Stelle

  1. 1.

    eine Leerstelle im Bereich für Regelaufgaben mit dem kw-Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen mit der Folge, dass die Leerstelle wegfällt, sobald innerhalb des Bereichs für Regelaufgaben desselben Einzelplans die nächste Stelle der entsprechenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe frei wird oder

  2. 2.

    eine neue Stelle in der Maßnahmegruppe 96 "Disponibler Überhang" ausbringen.

Die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 2 gilt auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer von der übertariflichen Leistung "Rückkehrgarantie" Gebrauch macht, für den Fall der Rückkehr eines Beamten, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, sowie für den Fall der Rückkehr eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruhte. Die Stellenänderungen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag einer obersten Landesbehörde für freigestellte Personalratsmitglieder insgesamt bis zu 17 Stellen auszubringen, wenn der Finanzausschuss des Landtags einwilligt. Die Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen. Die ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen. In den Vorjahren bewilligte Stellen sind anzurechnen.

(14) Das Finanzministerium darf mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags zusätzliche andere Stellen als Planstellen ausbringen, soweit diese zur Übernahme von Nachwuchskräften vorübergehend erforderlich sind. Die nach Satz 1 ausgebrachten Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen und im nächsten Stellenplan auszuweisen; die Ausgaben für die zusätzlichen Stellen sind aus in ihrer Wertigkeit nicht ausgeschöpften beziehungsweise unbesetzten Stellen des zuständigen Einzelplans zu finanzieren.

(15) Das Finanzministerium darf auf Antrag einer obersten Landesbehörde für Schwerbehinderte, die zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht nur vorübergehend einer Hilfskraft bedürfen, andere Stellen als Planstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Die so ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

(16) Das Finanzministerium wird ermächtigt, außerhalb des Stellenplans zur weiteren Entspannung der Ausbildungsplatzsituation in Mecklenburg-Vorpommern der Schaffung von bis zu 1.000 zusätzlichen Ausbildungsplätzen ohne Übernahmegarantie nach Abschluss der Ausbildung im Bereich der Landesverwaltung, der Landesforstanstalt, des Landgestüts Redefin und der Universitätskliniken der Universitäten Greifswald und Rostock zuzustimmen. Vor dem laufenden Haushaltsjahr geschaffene, noch belegte Ausbildungsplätze sind auf die Gesamtzahl anzurechnen. Die Ausgaben für die nach Satz 1 zusätzlich geschaffenen Ausbildungsplätze sind, soweit sie nicht bereits in den sachlich zuständigen Kapiteln veranschlagt worden sind, aus dem Titel 1108 461.01 "Zentral veranschlagte Personalausgaben" zu finanzieren. Das Finanzministerium wird ermächtigt, während des Haushaltsvollzugs die erforderlichen Ausgabetitel in den zuständigen Einzelplänen einzurichten und die entsprechenden Sollveränderungen vorzunehmen. Die nach Satz 1 geschaffenen Ausbildungsplätze sind im nächsten Haushaltsplan nachrichtlich darzustellen.

(17) Abweichend von den im Stellenplan ausgebrachten Wertigkeiten von Stellen sind Höhergruppierungen bei Arbeitern, die nach Tarifrecht nach dem Ablauf bestimmter Fristen einen Anspruch auf Höhergruppierung haben, zulässig. Die Einwilligung des Finanzministeriums nach § 49 Abs. 4 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Arbeiter, die infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.

(18) § 49 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend für die Stellenübersichten für Beamte im Vorbereitungsdienst, Auszubildende, Praktikanten und sonstige Nachwuchskräfte.

(19) Das Finanzministerium darf Leerstellen für beamtete Hilfskräfte in Leerstellen für planmäßige Beamte umwandeln, sobald eine beamtete Hilfskraft einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hat.

(20) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags die Stellenpläne und Stellenübersichten der veränderten Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften mit besoldungs- oder tarifrechtlichen Auswirkungen in dem laufenden Haushaltsjahr mit zwangsläufigen Auswirkungen auf die Stellenpläne und Stellenübersichten geändert werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HG 2008/2009,MV - Haushaltsgesetz 2008/2009/
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