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§ 8 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWprG
Gliederungs-Nr.: 113-7
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsWprG – Mündliche Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung findet öffentlich statt; §§ 171b, 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt die Berichterstatterin oder der Berichterstatter den Sachverhalt vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Sodann erhalten auf Verlangen die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer, die oder der Bevollmächtigte, die sonstigen Beteiligten und die oder der betroffene Abgeordnete das Wort.

(2) Geladene Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige sind erforderlichenfalls zu hören und, falls der Wahlprüfungsausschuss dies für geboten hält, zu vereidigen. Als Zeuginnen oder Zeugen können auch Beteiligte vernommen werden. Ihre Vereidung ist ausgeschlossen. Die Beteiligten haben das Recht, Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen durch die oder den Vorsitzenden sachdienliche Fragen vorlegen zu lassen. Nach Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme ist den Beteiligten Gelegenheit zu Ausführungen zu geben. Das Schlusswort gebührt der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer oder deren oder dessen Bevollmächtigten.

(3) Über die mündliche Verhandlung ist eine von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, in der der wesentliche Inhalt der Aussagen der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen wiederzugeben ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsWprG,SN - Sächsisches Wahlprüfungsgesetz/
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