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§ 18 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWprG
Gliederungs-Nr.: 113-7
Normtyp: Gesetz

§ 18 SächsWprG – Mitwirkung Beteiligter im Wahlprüfungsausschuss

(1) Von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsausschuss ist die oder der Abgeordnete ausgeschlossen, deren oder dessen Wahl zur Prüfung steht.

(2) Das gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens fünf Abgeordneten angefochten wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsWprG,SN - Sächsisches Wahlprüfungsgesetz/
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