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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsWprG,SN - Sächsisches Wahlprüfungsgesetz/
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§ 18 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
§ 18 SächsWprG – Mitwirkung Beteiligter im Wahlprüfungsausschuss
(1) Von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsausschuss ist die oder der Abgeordnete ausgeschlossen, deren oder dessen Wahl zur Prüfung steht.
(2) Das gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens fünf Abgeordneten angefochten wird.
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