Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KiStRG,NI - Kirchensteuerrahmengesetz/
Dokument
§ 14 KiStRG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Landesrecht Niedersachsen
§ 14 KiStRG – Mitwirkung der Gemeinden und Landkreise
Die Festsetzung und Erhebung der staatlich genehmigten Ortskirchensteuer, insbesondere einer Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2, können durch die Gemeinde, den Landkreis oder deren Hebestelle auf Grund einer Vereinbarung mit der Kirchengemeinde oder dem Kirchengemeindeverband übernommen werden. Dabei ist auch die zu leistende Vergütung zu regeln.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KiStRG,NI - Kirchensteuerrahmengesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=172887,15
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=172887,15