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§ 2 LStrAusbauG
Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LStrAusbauG
Gliederungs-Nr.: 91
Normtyp: Gesetz

§ 2 LStrAusbauG

(1) Der Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes werden nach einem von dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags aufzustellenden Landesstraßenausbauplan durchgeführt. Dieser hat die Vorgaben des Landesstraßenbedarfsplans zu berücksichtigen.

(2) Der Landesstraßenausbauplan umfasst die Bauabsichten des Landes für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren.

(3) Nach der jeweiligen Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans legt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium den Landesstraßenausbauplan dem Verkehrsausschuss des Landtags zur Herstellung des Benehmens vor.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LStrAusbauG,NW - LandesstraßenausbauG/
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