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§ 1 Lkw-MautV
Verordnung zur Erhebung, zur Nachweisführung über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und zur Erstattung der Maut (Lkw-Maut-Verordnung - Lkw-MautV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Erhebung, zur Nachweisführung über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und zur Erstattung der Maut (Lkw-Maut-Verordnung - Lkw-MautV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: Lkw-MautV
Gliederungs-Nr.: 9290-16-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 Lkw-MautV – Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen,

  2. 2.

    die Einzelheiten der Mautentrichtung und der Nutzung der technischen Einrichtungen zur Mauterhebung,

  3. 3.

    das Führen der Nachweise über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und

  4. 4.

    das Verfahren zur Erstattung der Maut.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/Lkw-MautV - Lkw-Maut-Verordnung/
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