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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FStrG - Bundesfernstraßengesetz/
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§ 4 FStrG
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Bundesrecht
§ 4 FStrG – Sicherheitsvorschriften
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FStrG - Bundesfernstraßengesetz/
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