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§ 11 ThürPOG
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-a
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürPOG – Besondere Zuständigkeiten

(1) Die Polizei darf außerhalb Thüringens nur tätig werden:

  1. 1.

    auf Anforderung eines anderen Landes mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und in den Fällen des Artikels 35 Abs. 3 Satz 1 und des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,

  2. 2.

    auf Weisung der Bundesregierung in den Fällen des Artikels 35 Abs. 3 Satz 1 und des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes,

  3. 3.

    aufgrund einer Vereinbarung des für die Polizei zuständigen Ministeriums mit einem anderen Land in besonderen Fällen der Strafverfolgung sowie

  4. 4.

    in anderen durch Bundesrecht oder das Recht anderer Bundesländer vorgesehenen Fällen.

(2) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Dienstkräfte der Polizei nur tätig werden, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen oder das für die Polizei zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates einem Einsatz im Ausland allgemein oder im Einzelfall zustimmt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürPOG,TH - Thüringer Polizeiorganisationsgesetz/
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