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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/LWappG,TH - WappenG/
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§ 1 LWappG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen
Landesrecht Thüringen
§ 1 LWappG
(1) Das Wappen des Landes Thüringen bildet ein aufrecht stehender, achtfach rot-silbern gestreifter, goldgekrönter und goldbewehrter Löwe auf blauem Grund, umgeben von acht silbernen Sternen. Die Urzeichnung des Wappens wird im Thüringischen Staatsarchiv aufbewahrt.
(2) Die Landesfarben sind weiß-rot.
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