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§ 3 BautrV AbschlZV
Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BautrV AbschlZV
Gliederungs-Nr.: 402-28-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 BautrV AbschlZV – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (1)

(1) Red. Anm.:
Verkündet am 28. Mai 2001.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BautrV AbschlZV - Bauträgerverträge-Abschlagszahlungsverordnung/
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