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§ 7 EltBauVO
Landesverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) 
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: EltBauVO
Gliederungs-Nr.: 2130-19-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 EltBauVO – Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume

(1) Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für zentrale Batterieanlagen zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. § 5 Absatz 5 Satz 1 und 3 und § 6 Absatz 2 gelten entsprechend; für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen; die Türen müssen selbstschließend sein. An den Türen muss ein Schild "Batterieraum" angebracht sein.

(2) Fußböden von elektrischen Betriebsräumen nach Absatz 1 Satz 1, in denen geschlossene Zellen aufgestellt werden, müssen an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/EltBauVO,SH - Elektrische Betriebsräume Bauverordnung/
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