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§ 6 EltBauVO
Landesverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) 
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: EltBauVO
Gliederungs-Nr.: 2130-19-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 EltBauVO – Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate

(1) Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. § 5 Absatz 5 Satz 1 und 3 und Absatz 6 gelten entsprechend; für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen; die Türen müssen selbstschließend sein.

(2) Elektrische Betriebsräume nach Absatz 1 Satz 1 müssen frostfrei sein oder beheizt werden können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/EltBauVO,SH - Elektrische Betriebsräume Bauverordnung/