Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 6 HAG/SGB XII
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (HAG/SGB XII)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (HAG/SGB XII)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAG/SGB XII
Gliederungs-Nr.: 34-77
gilt ab: 01.09.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 590 vom 26.09.2018

§ 6 HAG/SGB XII – Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, Vertragsrecht

(1) Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch können die Träger der Sozialhilfe oder ein von ihnen beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch ohne das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüfen.

(2) Beim Abschluss und bei der Kündigung der Rahmenverträge nach § 80 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden als örtliche Träger der Sozialhilfe die Landkreise durch den Hessischen Landkreistag und die kreisfreien Städte durch den Hessischen Städtetag vertreten.

(3) Wenn Leistungen sowohl für örtliche Träger als auch für den überörtlichen Träger erbracht werden sollen, soll der Rahmenvertrag gemeinsam vom überörtlichen Träger und den Vertretungen des Hessischen Landkreistages und des Hessischen Städtetages mit den Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer abgeschlossen und gegebenenfalls gekündigt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 17 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 360)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HAG/SGB XII,HE - Hessisches Ausführungsgesetz SGB XII/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.