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§ 3 SächsAGPassPAuswG
Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGPassPAuswG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGPassPAuswG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGPassPAuswG
Gliederungs-Nr.: 26-13
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsAGPassPAuswG – Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Ausweisbehörden an das Bundesverwaltungsamt und für deren Pflege zuständig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsAGPassPAuswG,SN - Sächsisches Ausführungsgesetz-Pass-/Personalausweisgesetz/
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