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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PUAG - Untersuchungsausschussgesetz/
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§ 5 PUAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG)
Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG)
Bundesrecht
§ 5 PUAG – Mitglieder
Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden von den Fraktionen benannt und abberufen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PUAG - Untersuchungsausschussgesetz/
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