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§ 5 PUAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PUAG
Gliederungs-Nr.: 1101-10
Normtyp: Gesetz

§ 5 PUAG – Mitglieder

Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden von den Fraktionen benannt und abberufen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PUAG - Untersuchungsausschussgesetz/
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