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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/MinG,BW - Ministergesetz/
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§ 6c MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 6c MinG
Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 6b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung gewährt. § 15 bleibt im Übrigen unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/MinG,BW - Ministergesetz/
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