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Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein
(Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)

Vom 23. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 203)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 874)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514)

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt I  
Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde  
  
Aufgabe des Verfassungsschutzes1
Organisation2
Bedienstete3
Zusammenarbeit4
Tätigkeiten der Verfassungsschutzbehörde5
Begriffsbestimmungen6
Voraussetzung und Rahmen für die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde7
Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde8
Besondere Auskunftsverlangen8a
Verfahren8b
Funktionelle Trennung von Polizei und Verfassungsschutzbehörde9
Registereinsicht durch die Verfassungsschutzbehörde10
  
Abschnitt II  
Datenverarbeitung  
  
Speicherung personenbezogener Informationen in Dateien11
Speicherung personenbezogener Informationen über Minderjährige12
Speicherungsdauer13
Änderung, Löschung und Sperrung personenbezogener Informationen14
Dateianordnungen15
Gemeinsame Dateien16
  
Abschnitt III  
Informationsübermittlung  
  
Informationsübermittlung zwischen den Verfassungsschutzbehörden17
Informationsübermittlung an Bundesnachrichtendienst und Militärischen Abschirmdienst18
Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde an andere Stellen19
Übermittlung von Informationen an ausländische Nachrichtendienste20
Unterrichtung der Öffentlichkeit21
Dokumentation und Grundlage der Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde22
Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde23
Übermittlungsverbote, Nachberichtspflicht24
  
Abschnitt IV  
Auskunftserteilung  
  
Auskunftserteilung25
  
Abschnitt V  
Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde  
  
Parlamentarisches Kontrollgremium26
G 10-Kommission26a
Beauftragte oder Beauftragter für den Verfassungsschutz27
Nachrichtendienstliche Mittel gegen Landtagsabgeordnete28
  
Abschnitt VI  
Schlussvorschriften  
  
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes29
In-Kraft-Treten30


/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/LVerfSchG,SH - Landesverfassungsschutzgesetz/
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