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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StromStG - Stromsteuergesetz/
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§ 10a StromStG
Stromsteuergesetz (StromStG)
Stromsteuergesetz (StromStG)
Bundesrecht
§ 10a StromStG – Datenaustausch
Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, können zwischen den Hauptzollämtern, den Übertragungsnetzbetreibern, der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgetauscht werden, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, aus dem Energiewirtschaftsgesetz oder aus einer auf Grund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnung benötigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StromStG - Stromsteuergesetz/
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