Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 9 RettAPO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettAPO
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 RettAPO – Benotung

(1) Der schriftliche Prüfungsteil sowie die Leistungen im fachpraktischen Prüfungsteil und bei Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im mündlichen Prüfungsteil werden wie folgt benotet:

  1. 1.

    "sehr gut" (1),

    wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

  2. 2.

    "gut" (2),

    wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

  3. 3.

    "befriedigend" (3),

    wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

  4. 4.

    "ausreichend" (4),

    wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

  5. 5.

    "mangelhaft" (5),

    wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind oder

  6. 6.

    "ungenügend" (6),

    wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Teilnoten werden in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter und der Anlage 7 für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer eingetragen. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel der zuständigen Behörde zu versehen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RettAPO 2017,NW - Rettungssanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.