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§ 17 VAwS
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VAwS
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 VAwS – Bestehende Anlagen

(1) Werden durch diese Verordnung Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde.

(2) Anlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

(3) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die auf Grund des § 12 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zum 31. Dezember 2006 überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 12 Abs. 1. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VAwS,NW - Anlagenverordnung/
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