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§ 3 HG 2010/2011
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 (Haushaltsgesetz 2010/2011 - HG 2010/2011 -).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 (Haushaltsgesetz 2010/2011 - HG 2010/2011 -).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2010/2011
Gliederungs-Nr.: 633.24
Normtyp: Gesetz

§ 3 HG 2010/2011

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen bis zur Höhe von:

  1. 1.

    739.241.700 Euro im Haushaltsjahr 2010 und

  2. 2.

    305.124.600 Euro im Haushaltsjahr 2011.

Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht für das jeweilige Haushaltsjahr (Erste Anlage Buchst. b) ergibt.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des in § 1 Abs. 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Der Umfang des Einsatzes von Derivaten darf, bezogen auf ihr Nominalvolumen, 10 v. H. des Schuldenstandes des Landes nicht übersteigen. Derivative Geschäfte, die ausschließlich Sicherungsgeschäfte zu Grundgeschäften darstellen, und Derivate, die ausschließlich zur Steuerung des Schuldenbestandes dienen, sowie Derivate auf Derivate, die wirtschaftlich einem Sicherungs- oder Bestandssteuerungsgeschäft entsprechen, erhöhen nicht den Umfang des Einsatzes von Derivaten. Auflösungen von Derivaten, deren Auflösungsprämien entweder durch den Abschluss eines neuen Derivates oder die Modifikation des ursprünglichen Derivates auf zukünftige Annuitäten verteilt werden, sind ebenfalls nicht auf den Umfang des Einsatzes von Derivaten anzurechnen und bewirken eine Reduzierung des Umfanges des Einsatzes von Derivaten um das aufgelöste Nominalvolumen.

(5) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos muss grundsätzlich durch Derivate erfolgen. Die Anrechnung von Fremdwährungskrediten auf die Kreditermächtigung sowie die Benennung von Währungen, bei denen auf die Ausschaltung des Wechselkursrisikos verzichtet werden kann, regelt das Ministerium der Finanzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG 2010/2011,ST - Haushaltsgesetz 2010/2011/
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