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§ 1 JustG NRW§123BefÜV
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: JustG NRW§123BefÜV,NW
Gliederungs-Nr.: 300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 JustG NRW§123BefÜV – Stundung und Niederschlagung

(1) Zuständig für die Stundung und die Niederschlagung von Gerichtskosten mit Ausnahme von Gerichtskosten in Insolvenzverfahren und von sonstigen Ansprüchen der in § 123 Absatz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Art, die bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften entstanden sind, ist die Leiterin oder der Leiter der mit Vollstreckungsaufgaben betrauten Stelle. Die Zuständigkeit besteht unabhängig davon, ob die Ansprüche dieser Stelle zur Einziehung überwiesen worden sind.

(2) Die Leitung der mit Vollstreckungsaufgaben betrauten Stelle ist hinsichtlich der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche auch für die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Erklärungen in Insolvenz- und Schuldenbereinigungsverfahren zuständig, soweit die Landeskasse beteiligt ist. Die Zuständigkeit besteht unabhängig davon, ob die Ansprüche dieser Stelle zur Einziehung überwiesen worden sind.

(3) Für die Stundung und die Niederschlagung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ansprüche, die nach der Strafvollstreckungsordnung und der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung beizutreiben sind, ist die dort bestimmte Vollstreckungsbehörde zuständig. Die Behandlung von Gerichtskosten in Insolvenzverfahren richtet sich nach §§ 4a und 4b der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854).

(4) Bei Anträgen auf Erlass von Ansprüchen im Sinne von Absatz 1 sind auch die Leitungen der Behörden nach §§ 2 und 3 im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Stundung und zur Niederschlagung befugt.

(5) Zuständig für die Stundung und die Niederschlagung von Ansprüchen im Sinne von Absatz 1 aus dem Bereich des Justizvollzugs (insbesondere Haftkostenbeiträge) ist die Leiterin oder der Leiter der Landeskasse Düsseldorf.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JustG NRW§123BefÜV,NW - JustG NRW § 123-Befugnisübertragungsverordnung/
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