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§ 15 HG 2017/2018
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2017/2018
Gliederungs-Nr.: 630-4u
Normtyp: Gesetz

§ 15 HG 2017/2018 – Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamtinnen und Beamte

(1) Für die Vergabe von Leistungsstufen ist die Brandenburgische Leistungsstufenverordnung sowie für die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen die Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung anzuwenden.

(2) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu decken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2017/2018,BB - Haushaltsgesetz 2017/2018/
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