Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 10 AltholzV
Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AltholzV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-19
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 AltholzV – Pflichten der Erzeuger und Besitzer zur Getrennthaltung von Altholz

Die nach § 1 Abs. 2 Verpflichteten haben Altholz, das in Mengen von insgesamt mehr als 1 Kubikmeter loses Schüttvolumen oder 0,3 Tonnen pro Tag anfällt, sowie PCB-Altholz, kyanisiertes oder mit Teeröl behandeltes Altholz an der Anfallstelle nach Herkunft und Sortiment gemäß Anhang III oder nach Altholzkategorien getrennt zu erfassen sowie getrennt zu sammeln, bereitzustellen, zu überlassen, einzusammeln, zu befördern und zu lagern, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 3, 8 und 9 erforderlich ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AltholzV - Altholzverordnung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.