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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2015,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2015/
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§ 4 ZZV SS 2015
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2015
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2015
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 4 ZZV SS 2015
Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2015,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2015/
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