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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StBVG NW,NW - Steuerberaterversorgungsgesetz/
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§ 16 StBVG NW
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 16 StBVG NW – Übergangsregelungen
(1) Wer bei In-Kraft-Treten des Gesetzes die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 erfüllt und
- 1.
das 40. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks, sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden;
- 2.
das 40. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks.
(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb von 6 Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StBVG NW,NW - Steuerberaterversorgungsgesetz/
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