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§ 4 ZZV WS 2022/2023
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV WS 2022/2023,NW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 ZZV WS 2022/2023

Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV WS 2022/2023,NW - Zulassungszahlenverordnung WS 2022/2023/
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