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§ 14 AbgrabG
Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AbgrabG,NW
Gliederungs-Nr.: 75
Normtyp: Gesetz

§ 14 AbgrabG – Übergangsvorschriften

(1) Eine Abgrabung, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach seinem In-Kraft-Treten vom Unternehmer der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall die weitere Abgrabung von der Vorlage eines Abgrabungsplanes (§ 4 Abs. 2) abhängig machen. Sie kann die weitere Abgrabung ganz oder teilweise versagen, wenn Beeinträchtigungen der Grundsätze des § 3 durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht verhindert werden können, es sei denn, dass die Versagung für den Unternehmer wirtschaftlich unzumutbar ist.

(3) Die Abgrabung bedarf einer Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn sie länger als drei Jahre unterbrochen worden ist.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch anzuwenden auf Abgrabungen, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung zwar angezeigt, jedoch noch nicht begonnen worden sind, und auf Abgrabungen, die ohne die nach der Landesbauordnung erforderliche Anzeige durchgeführt worden sind. Abgrabungen, die zwar angezeigt, aber noch nicht begonnen worden sind, für die der Unternehmer jedoch schon Aufwendungen erbracht hat, stehen den bereits begonnenen Abgrabungen gleich.

(5) Sind Abgrabungen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beendet worden, ohne dass unter Wahrung der Belange von Naturhaushalt und Landschaft (§ 3 Abs. 3) das Abbau- und Betriebsgelände hergerichtet ist, so kann die Genehmigungsbehörde, falls es das öffentliche Interesse erfordert, auf ihre Kosten die in Anspruch genommenen Grundstücke herrichten lassen, sofern der Eigentümer die Beeinträchtigung nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist selbst beseitigt.

(6) Hat sich durch die Herrichtung eines Grundstückes aus öffentlichen Mitteln dessen Nutzungswert wesentlich erhöht, so kann die Genehmigungsbehörde vom Eigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen.

(7) Die Vorschriften der Absätze 5 und 6 sind auch dann anwendbar, wenn eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnene Abgrabung nach dessen In-Kraft-Treten beendet wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AbgrabG,NW - Abgrabungsgesetz/