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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KiStRG,NI - Kirchensteuerrahmengesetz/
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§ 15 KiStRG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Landesrecht Niedersachsen
§ 15 KiStRG – Vollstreckung
Die Vollstreckung der staatlich genehmigten Kirchensteuer obliegt den Finanzämtern und in den Fällen des § 14 den Gemeinden, den Landkreisen oder deren Hebestellen. Diese können auch in anderen Fällen die Vollstreckung durch Vereinbarung übernehmen. Die Gemeinden, Landkreise oder deren Hebestellen vollstrecken die Kirchensteuer nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren.
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