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§ 8 HochhVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HochhVO
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 HochhVO – Treppenräume (1)

(1) In Hochhäusern sind mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen oder eine Treppe in einem Sicherheitstreppenraum (§ 17 Abs. 3 BauO NW) erforderlich. In Hochhäusern, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der Geländeoberfläche liegt, sind mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen in Sicherheitstreppenräumen erforderlich. Ist ein Sicherheitstreppenraum der einzige Treppenraum innerhalb des Gebäudes oder eines Brandabschnittes, so ist dieser so anzuordnen, dass er über einen offenen Gang zu erreichen ist. Treppenräume sind entgegengesetzt und in verschiedenen Rauchabschnitten nach § 9 Abs. 1 anzuordnen.

(2) Der erforderliche sichere Ausgang ins Freie darf, soweit er nicht unmittelbar ins Freie führt, auch über einen eigenen Flur (Rettungstunnel) oder über einen Vorraum führen. Der Rettungstunnel muss gradlinig, im Lichten mindestens 2,50 m breit und 2,30 m hoch und darf höchstens 50 m lang sein. Der Rettungstunnel muss gegen andere Räume durch Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) abgetrennt sein; die Wände dürfen keine Öffnungen haben. Der Vorraum soll ausschließlich als Windfang dienen; er soll außer den Türen zum Freien und zum Treppenraum höchstens eine weitere Tür zu einer Eingangshalle haben. Der Vorraum darf mit Ausnahme eines Pförtnerplatzes für andere Zwecke nicht genutzt werden,

(3) Die Wände von Treppenräumen sind in der Bauart von Brandwänden (§ 29 BauO NW) herzustellen. Für Außenwände von Treppenräumen gilt § 3 Abs. 1 und 2.

(4) In Treppenraumwänden sind nur Öffnungen zu allgemein zugänglichen Fluren, Sicherheitsschleusen, Vorräumen oder ins Freie zulässig. Die Fenster müssen je Geschoss eine freie Öffnung von mindestens 1 qm haben; sie müssen von anderen Öffnungen in der Wand einen Abstand von mindestens 1,5 m, von Öffnungen in Wänden, die in einem Winkel von weniger als 120 Grad anschließen, einen Abstand von mindestens 5 m haben.

(5) Treppen und Podeste sind geschlossen und in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen. Geländer mit Ausnahme der Handläufe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Geländer einschließlich der Handläufe sind so auszubilden, dass sie keine freien Enden haben.

(6) Fußbodenbeläge müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(7) Öffnungen zu allgemein zugänglichen Fluren oder Vorräumen müssen selbstschließende Türen erhalten, die einschließlich etwaiger Seitenteile und oberer Blenden mindestens der Feuerwiderstandsklasse T 30 entsprechen müssen. Sofern diese Öffnungen - zu Öffnungen in gegenüberliegenden oder rechtwinklig anschließenden Wänden einen Abstand von 5 m und - zu Öffnungen in derselben Wand einen Abstand von 2,5 m einhalten, sind rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig; etwaige Seitenteile und obere Blenden brauchen keiner Feuerwiderstandsklasse zu entsprechen.

(8) Kellergeschosse müssen in jedem Brandabschnitt mindestens zwei getrennte Ausgänge haben. Von diesen Ausgängen muss mindestens einer unmittelbar oder durch einen eigenen, an einer Außenwand liegenden Treppenraum, der mit anderen über dem Erdgeschoss liegenden Treppenräumen des Gebäudes nicht in Verbindung stehen darf, ins Freie führen. Kellergeschosse dürfen nur über Sicherheitsschleusen mit Treppenräumen, die vom Erdgeschoss aufwärts führen, in Verbindung stehen. Auf eigene Treppenräume kann verzichtet werden, wenn von jeder Stelle mindestens zwei weitere Treppenräume in verschiedenen Richtungen in anderen Brandabschnitten erreichbar sind und wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HochhVO,NW - HochhausV/