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§ 2 HoheitsG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HoheitsG
Referenz: 1130-1

§ 2 HoheitsG – Landesfarben und -flaggen

(1) Die Landesfarben sind blau-weiß-rot.

(2) Die Landesflagge zeigt die Landesfarben von oben nach unten in drei gleichbreiten Querstreifen. Die Höhe der Landesflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3:5.

(3) Die Landesdienstflagge ist die Landesflagge, die in der Mitte das Landeswappen zeigt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HoheitsG,SH - Hoheitszeichengesetz/
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