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Art. 8 HBG 2019/2020
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020 (Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 - HBG 2019/2020)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020 (Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 - HBG 2019/2020)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: HBG 2019/2020
Gliederungs-Nr.: 520-22A
Normtyp: Gesetz

Art. 8 HBG 2019/2020 – Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Das Sächsische Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 35 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

      "(5) Für die qualifizierte Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 33 insbesondere durch Erstellung von Stellungnahmen erhalten die anerkannten Naturschutzvereinigungen zur Vorhaltung entsprechender personeller Ressourcen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine finanzielle Unterstützung. Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden jährlich zu gleichen Teilen auf die anerkannten Naturschutzvereinigungen aufgeteilt."

    2. b)

      Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

  2. 2.

    § 36 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Wörter "Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz ist" durch die Wörter "anerkannten Naturschutzvereinigungen sind" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Der Freistaat Sachsen beteiligt sich nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an den Kosten, die für die Unterhaltung und den Betrieb des Virtuellen Büros der anerkannten Naturschutzvereinigungen anfallen."

  3. 3.

    § 52 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Für die Verwaltung der Naturparke nach § 17 in Verbindung mit § 3 der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. April 2008 (SächsGVBl. S. 308) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Naturparkverordnung Dübener Heide vom 1. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 542), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 5 der Naturparkverordnung Zittauer Gebirge vom 4. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 621), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. März 2008 (SächsGVBl. S. 291) geändert worden ist, werden dem Zweckverband ,Naturpark Erzgebirge/Vogtland‘ jährlich 255 800 EUR, dem Landkreis Nordsachsen jährlich 105 700 EUR und dem Landkreis Görlitz jährlich 44 000 EUR gewährt."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/HBG 2019/2020,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020/
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