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Art. 3 HBG 2019/2020
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020 (Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 - HBG 2019/2020)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020 (Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 - HBG 2019/2020)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: HBG 2019/2020
Gliederungs-Nr.: 520-22A
Normtyp: Gesetz

Art. 3 HBG 2019/2020 – Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftssicherungsfonds Sachsen"

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftssicherungsfonds Sachsen" vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt gefasst:

    "§ 2
    Zweck und Mittelverwendung

    (1) Zweck des Fonds ist die Verstetigung von wichtigen Investitionsvorhaben. Die Fondsmittel sind für Investitionsvorhaben in folgenden Bereichen zu verwenden:

    1. 1.

      Maßnahmen der Wohnraumförderung,

    2. 2.

      Maßnahmen des Schulhausbaus und des Kindertagesstättenbaus,

    3. 3.

      Maßnahmen des Straßenbaus,

    4. 4.

      Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV),

    5. 5.

      Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Sachsen,

    6. 6.

      Maßnahmen zur Förderung des ländlichen Raums und zur Gestaltung des gesellschaftlichen Wandels,

    7. 7.

      Maßnahmen des Krankenhausbaus, einschließlich Telemedizin und Digitalisierung,

    8. 8.

      bauliche Maßnahmen für die polizeiliche Infrastruktur,

    9. 9.

      bauliche Maßnahmen der Hochschulmedizin und

    10. 10.

      Maßnahmen des staatlichen Hochbaus.

    (2) Die Fondsmittel können in den genannten Bereichen auch zur Kofinanzierung von Mitteln des Bundes und der Europäischen Union verwendet werden. Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 zugeführten Mittel können zwischen den Bereichen umgeschichtet werden, um die für die einzelnen Maßnahmen in Summe ausgewiesenen Mittel um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.

    (3) Die Bindung der zugeführten Mittel im Staatshaushalt bedarf unter Vorlage eines Verwendungskonzeptes sowie der zugrundeliegenden Rechtsgrundlage, wie Förderrichtlinien, Verträge, Vereinbarungen oder Gesetze, der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. Die Vorlage der Rechtsgrundlage ist entbehrlich, soweit es sich um eigene Maßnahmen des Freistaates Sachsen handelt."

  2. 2.

    § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

      "1.
      Zuführungen in Höhe von 806 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2018 für

      1. a)

        Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (5 000 000 Euro),

      2. b)

        Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (395 000 000 Euro),

      3. c)

        Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 (121 000 000 Euro),

      4. d)

        Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 (40 000 000 Euro),

      5. e)

        Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 (20 000 000 Euro),

      6. f)

        Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 (100 000 000 Euro),

      7. g)

        Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 (50 000 000 Euro),

      8. h)

        Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 (75 000 000 Euro),"

    2. b)

      Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.

  3. 3.

    Folgender § 7 wird angefügt:

    "§ 7
    Haushaltsvollzug 2018

    Die im Fonds vorhandenen Mittel für Maßnahmen der Digitalen Offensive Sachsen in Höhe von 281 000 000 Euro sind im Haushaltsjahr 2018 dem Staatshaushalt zuzuführen."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/HBG 2019/2020,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020/
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