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§ 4 SächsNSG
Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz - SächsNSG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz - SächsNSG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNSG
Gliederungs-Nr.: 250-13
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsNSG – Umsetzung des Rauchverbotes

(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes sind der Inhaber des Hausrechts, der Betreiber einer gewerblichen Einrichtung und deren Beauftragte.

(2) Auf das Rauchverbot ist deutlich sichtbar hinzuweisen.

(3) Bei Verstößen gegen das Rauchverbot hat der Verantwortliche das Rauchen zu unterbinden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsNSG,SN - Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz/