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§ 28 HDSchG
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSchG
Gliederungs-Nr.: 76-17
gilt ab: 06.12.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2016 S. 211 vom 05.12.2016

§ 28 HDSchG – Bußgeldbestimmungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    genehmigungspflichtige Maßnahmen entgegen § 18 Abs. 1 und 2, § 22 oder § 23 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung beginnt oder durchführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Genehmigung erteilten Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt,

  2. 2.

    entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand eines Kulturdenkmals nicht duldet,

  3. 3.

    der Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 1 nicht nachkommt,

  4. 4.

    entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten von Grundstücken oder das Besichtigen von Kulturdenkmälern nicht gestattet,

  5. 5.

    entgegen § 19 Abs. 1 Schäden und Mängel nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,

  6. 6.

    entgegen § 19 Abs. 2 den Eigentumswechsel eines beweglichen Kulturdenkmals nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

  7. 7.

    entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 einen Fund nicht unverzüglich anzeigt,

  8. 8.

    entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 den Fund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand lässt,

  9. 9.

    den von der Denkmalfachbehörde erlassenen, vollziehbaren Anordnungen zur Bergung, Auswertung und zur wissenschaftlichen Bearbeitung nach § 21 Abs. 4 zuwiderhandelt oder

  10. 10.

    einer Nutzungsbeschränkung nach § 24 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) 1 Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. 2Abweichend von Satz 1 können Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Denkmalschutzbehörde.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 begangen worden, können die zur Vorbereitung oder Begehung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HDSchG,HE - Hessisches Denkmalschutzgesetz/
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