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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HDSchG,HE - Hessisches Denkmalschutzgesetz/
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§ 17 HDSchG
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
Landesrecht Hessen
§ 17 HDSchG – Zugang zu Kulturdenkmälern
1 Kulturdenkmäler sollen der Öffentlichkeit so weit wie möglich zugänglich gemacht werden, wenn der öffentliche Zutritt zugemutet werden kann. 2Die Denkmalfachbehörde soll in solchen Fällen Vereinbarungen über den freien Zutritt treffen; dies gilt insbesondere dann, wenn für die Erhaltung des Denkmals öffentliche Mittel aufgewendet werden oder aufgewendet worden sind.
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