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§ 19 BVSG NW
Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BVSG NW
Gliederungs-Nr.: 81
Normtyp: Gesetz

§ 19 BVSG NW – Antrag in besonderen Fällen

In den Fällen, in denen die Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins bisher wegen Fristversäumnisses nicht möglich war, ist der Bergmannsversorgungsschein nunmehr auf Antrag zuzuerkennen, wenn die Untertagearbeit nach dem 31. Dezember 1970 endete oder die Rente wegen Erwerbsminderung nach diesem Zeitpunkt bindend entzogen oder in Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch umgewandelt wurde, sofern die sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BVSG NW,NW - Bergmannsversorgungsscheingesetz/
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