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§ 4 PO-FeP-Hochschule
Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PO-FeP-Hochschule
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 PO-FeP-Hochschule – Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung (1)

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde legt den Prüfungsort und die Prüfungszeit fest. Prüfungstermine werden zweimal jährlich angeboten. Sofern von Hochschulen auf die Feststellungsprüfung vorbereitet wurde, sind Termine und Orte für die Prüfungen von der Hochschule nach Abstimmung mit der oberen Schulaufsichtsbehörde festzulegen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung erfolgt in drei Fächern, die mündliche Prüfung in mindestens einem Fach.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 5 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229) sollen die Wörter "oder in Zusammenarbeit mit" in § 4 Abs. 1 S. 2 gestrichen werden. Diese Änderung wurde aber redaktionell in § 4 Abs. 1 S. 3 durchgeführt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PO-FeP-Hochschule,NW - Feststellungsprüfungsordnung Hochschule/
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