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Art. 3 IntBestG
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung - IntBestG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung - IntBestG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IntBestG
Gliederungs-Nr.: 450-28
Normtyp: Gesetz

Art. 3 IntBestG – Inkrafttreten

(1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (1) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 15 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 15. Februar 1999 lt. Bek. v. 4.2.1999 (BGBl. I S. 87)


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IntBestG - Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung/
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