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§ 12 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2014
Gliederungs-Nr.: 633.26
Normtyp: Gesetz

§ 12 HG 2014 – Verbindlichkeit von Erläuterungen

(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln

  1. 1.

    der Gruppe 811,

  2. 2.

    der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände

verbindlich.

(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.

(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG 2014,ST - Haushaltsgesetz 2014/
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