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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG 2014,ST - Haushaltsgesetz 2014/
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§ 12 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 12 HG 2014 – Verbindlichkeit von Erläuterungen
(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln
- 1.
der Gruppe 811,
- 2.
der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände
verbindlich.
(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG 2014,ST - Haushaltsgesetz 2014/
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