Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ProstG - Prostitutionsgesetz/
Dokument
Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt (kein Dokument)
§ 3 ProstG
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG)
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG)
Bundesrecht
§ 3 ProstG – Weisungen
(1) Weisungen, die das Ob, die Art oder das Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorschreiben, sind unzulässig.
(2) Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit nicht der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts entgegen.
Zu § 3: Neugefasst durch G vom 21. 10. 2016 (BGBl I S. 2372).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ProstG - Prostitutionsgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140241,4
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140241,4
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.