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§ 20 HG 2008/2009
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009 -).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009 -).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2008/2009
Gliederungs-Nr.: 633.23
Normtyp: Gesetz

§ 20 HG 2008/2009

(1) Übersteigt die Summe der Einnahmen eines Haushaltsjahres die der Ausgaben desselben Haushaltsjahres, so dürfen Mehrausgaben bei Kapitel 13 50 Titel 916 10 und 916 11 in Höhe der Differenz, maximal jedoch bis zur Höhe des sich aus § 5 Abs, 3 Nrn. 1 und 2 des Pensionsfondsgesetzes ergebenden Betrages geleistet werden.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Pensionsfondsgesetzes sind Minderausgaben im Kapitel 13 50 Titel 631 11 und 631 12 nicht dem Sondervermögen zuzuführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG 2008/2009,ST - Haushaltsgesetz 2008/2009/
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