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§ 16 HG 2008/2009
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009 -).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009 -).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2008/2009
Gliederungs-Nr.: 633.23
Normtyp: Gesetz

§ 16 HG 2008/2009

(1) Die in den Finanzplänen der Operationellen Programme des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der Europäischen Strukturförderung vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten. Dies gilt für die Finanzierungsanteile aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung (EAGFL-A) sowie dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (EPLR) des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) entsprechend.

(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, bei den Titelgruppen des Einzelplans 13, die der Finanzierung der Operationellen Programme einschließlich der Finanzpläne dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten Strukturfördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG 2008/2009,ST - Haushaltsgesetz 2008/2009/
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