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§ 10 RettAPO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettAPO
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 RettAPO – Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling von der Prüfung zurück, hat er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich, in dringenden Fällen auch fernmündlich oder auf elektronischem Wege, mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitz den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RettAPO 2017,NW - Rettungssanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung/
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