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§ 9 HZG NW 1993
Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HZG NW 1993
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 9 HZG NW 1993

(1) Besteht an einer Hochschule oder an mehreren Hochschulen für einen Teil des Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil dieses Studiengangs, kann die Zulassung an allen Hochschulen auf einen Teil dieses Studienganges beschränkt werden. Bei der Zulassung ist festzustellen, ob die Fortsetzung des Studiums in diesem Studiengang gewährleistet wird.

(2) Sind für einen späteren Teil des Studiengangs Zulassungszahlen festgelegt, werden die Studienplätze vorrangig an die Studenten, deren Weiterstudium bei der Zulassung nach Absatz 1 gewährleistet worden ist, nach den Grundsätzen des Artikels 10 des Staatsvertrages vergeben.

(3) Im Falle des Absatzes 2 kann bestimmt werden, dass die Zentralstelle die Studienplätze vergibt. Die Hochschule, an der einem Studenten von der Zentralstelle ein Studienplatz zugewiesen wurde, ist verpflichtet, ihn bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einzuschreiben.

(1) Red. Anm.:
§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710, 712):

"(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es wird erstmals auf das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2009/2010 angewandt. Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, werden im Hinblick auf die Regelungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des durch § 1 Abs. 1 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 bereits verkündeten Staatsvertrages entsprechend angewandt. (2)
(2) Mit Abschluss des Auswahl- und Vergabeverfahrens, das dem Auswahl- und Vergabeverfahren nach Absatz 1 Satz 2 vorangeht, treten folgende Vorschriften außer Kraft:
1. Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195),
[...]"
(2) Red. Anm.:
Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008

Vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 280)

Nachdem am 22. April 2010 sämtliche Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt waren, ist der Staatsvertrag gemäß seines Artikels 18 Absatz 1 am 1. Mai 2010 in Kraft getreten.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HZG NW 1993,NW - HochschulzulassungsG/
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