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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/MaschGBV,TH - MaschGrundbuchV/
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§ 6 ThürMaschGBVO
Thüringer Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch (ThürMaschGBVO)
Thüringer Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch (ThürMaschGBVO)
Landesrecht Thüringen
§ 6 ThürMaschGBVO – In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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