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§ 11 BerHG
Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BerHG
Gliederungs-Nr.: 303-15
Normtyp: Gesetz

§ 11 BerHG – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe und auf Zahlung der Vergütung der Beratungsperson nach Abschluss der Beratungshilfe einzuführen und deren Verwendung vorzuschreiben.

Zu § 11: Neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3392), geändert durch G vom 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) (1. 8. 2021).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BerHG - Beratungshilfegesetz/
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