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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/3. FBG,SN - Drittes Finanzbeziehungsgesetz/
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Art. 8 3. FBG
Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Landesrecht Sachsen
Art. 8 3. FBG – Änderung des Sächsischen Gewässerunterhaltungsunterstützungsgesetzes
§ 3 des Sächsischen Gewässerunterhaltungsunterstützungsgesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 792) wird wie folgt geändert:
- 1.
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "im Jahr 2020" die Wörter "und der Mittel des Jahres 2020 im Jahr 2021" eingefügt.
- 2.
In Absatz 3 wird die Angabe "30. Juni 2021" durch die Wörter "30. Juni des jeweils übernächsten Jahres" ersetzt.
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