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Art. 8 3. FBG
Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Landesrecht Sachsen
Titel: Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: 3. FBG,SN
Gliederungs-Nr.: 50-27A
Normtyp: Gesetz

Art. 8 3. FBG – Änderung des Sächsischen Gewässerunterhaltungsunterstützungsgesetzes

§ 3 des Sächsischen Gewässerunterhaltungsunterstützungsgesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 792) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "im Jahr 2020" die Wörter "und der Mittel des Jahres 2020 im Jahr 2021" eingefügt.

  2. 2.

    In Absatz 3 wird die Angabe "30. Juni 2021" durch die Wörter "30. Juni des jeweils übernächsten Jahres" ersetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/3. FBG,SN - Drittes Finanzbeziehungsgesetz/
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